Änderung der Tierschutzverordnung gültig ab 1. März 2018
Massnahmen gegen den illegalen Hundehandel
Anbieterinnen und Anbieter von Hunden müssen künftig in Verkaufsangeboten ihre Adresse sowie die Herkunft der Hunde angeben.
Durch diese Massnahme wird der Verkauf von illegal importieren Hunden erschwert.
Weitere Informationen: Art. 76a der Tierschutzverordnung
Verbot von Bellstopp-Geräten
Neu sind sämtliche Bellstopp-Geräte verboten, die durch Lautäusserungen des Hundes ausgelöst werden, also auch Geräte, die ausschliesslich Wasser oder Druckluft ausstossen. Diese waren bisher von diesem Verbot ausgenommen.
Weitere Informationen: Art. 76 Absatz 6 der Tierschutzverordnung