Einen Moment bitte . . .  
Ratgeber

Recht - Tierschutzgesetz und -verordnung

Der Grundsatz des Tierschutzes ist in der Bundesverfassung (BV) Art. 80 und Art. 120:

Er regelt insbesondere die Tierhaltung und die Tierpflege, die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier; die Verwendung von Tieren; die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen; den Tierhandel und die Tiertransporte und das Töten von Tieren.

2) Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier und Pflanzenarten.

3) Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig; soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Das Tierschutzgesetz ordnet das Verhalten gegenüber dem Tier. Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.

Würde: Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird.

Hunde müssen sich täglich bewegen können und Auslauf im Freien haben. Zwinger und Boxen haben den in der Tierschutzverordnung umschriebenen Mindestanforderungen zu genügen.

Seit dem 1. September 2008 ist die neue Tierschutzverordnung in Kraft. Viele Vorschriften über das Halten von Hunden wurden geändert und einige sind neu dazu gekommen.

Lesen Sie in der angehängten PDF-Datei einige Artikel der Tierschutzverordnung.


Download


Daniel Jung 8552 Felben-Wellhausen