Recht - Jagdgesetze
Die Jagdgesetze verbieten dem Hundehalter das widerrechtliche, also vorsätzliche und fahrlässige Jagen lassen seines Vierbeiners.
Als „Jagen“ gilt dabei nach Schweizerischem Bundesgericht „jede Verfolgung von Jagdwild durch einen Hund“.
Unter bestimmten Voraussetzungen können wildernde Hunde, von den mit der Jagdaufsicht betrauten Personen, (Jagdaufseher, Grenzwächter, Polizei etc.) ohne Vorwarnung abgeschossen werden.
Beachte:
Streunende Hunde sind nicht jagende Hunde.
Tierseuchenverordnung und
Kantonale Jagdgesetze sind massgebend betreffend Abschuss.
Der Hunderatgeber.ch dankt Herrn Daniel Jung für die Zusammenarbeit und das zur Verfügung gestellte Material.
Daniel Jung | 8552 Felben-Wellhausen |